Impressum

 

GERING Gerüstbau GmbH
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer:
Thomas Koch
Registergericht: AG Osnabrück
Registernummer: HRB 15367
Umsatzsteuer Identifikationsnummer gem.
§27a UStG: DE 240776981
Zum Welplager Moor 16
49163 Hunteburg
Telefon: 05475 257999-0
Fax: 05475 257999-99
E-Mail: info@gering-geruestbau.de

1. Allgemeines
1.1 Die Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen ausschließlich auf Grundlage unserer nachstehenden Bedingungen. Darüber hinaus gelten die Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstbauarbeiten, beschrieben in der DIN 18451, mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser Bedingungen näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher in Sinne des § 13 BGB ist daneben die Geltung der VOB Teil B vereinbart. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in unseren Geschäftsräumen einzusehen. Gerne senden wir diese auch per Email oder auf dem Postwege zu.
1.2 Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage, mit Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden.
DIN 18451 Punkt 3.7.1 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Dauer der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste. Für Schäden am Gerüst oder Gerüstmaterial muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber Schadenersatz leisten, sofern der Schaden durch ihn oder für ihn tätige Mitarbeiter / Subunternehmer schuldhaft verursacht wurde. Veränderungen durch Umbau oder Abbau seitens des Auftraggebers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht vorgenommen werden.
DIN 18451 Punkt 3.7.2 Sofern während der Gebrauchsüberlassung nach Zustimmung des Auftragnehmers seitens des Auftraggebers Veränderungen vorgenommen wurden, hat der Auftraggeber den vertragsmäßigen Zustand auch ohne schriftliche Aufforderung durch den Auftragnehmer wieder herzustellen.
DIN 18451 Punkt 4.3.23 Reinigung und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, wie Mörtelrückstände etc. ist Aufgabe des Auftraggebers, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich sind. Das Gerüst ist in jedem Fall besenrein zurückzugeben.
DIN 18451 Punkt 5.1.3 Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmaßlänge und Aufmaßhöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt. Dabei kann die kleinste Aufmaßlänge jedoch nicht kleiner sein als die minimale Gerüstfeldlänge nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes.

2. Auftragserteilung, Vertragsschluss
2.1 Für die Abgabe eines Angebotes sind grundsätzlich folgende Angaben erforderlich:
Last- und Breitenklasse des Gerüstes,
Ausführungszeitraum,
voraussichtliche Standzeit,
Regelplan für Verkehrssicherung sowie Zeichnungen / Grundrisse.
2.2 Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt zustande durch unsere schriftliche oder mündliche/fernmündliche Auftragsbestätigung. Unsere Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den gesamten Inhalt des Vertrages. Ein verbindliches Angebot ist im Einzelfall entsprechend gekennzeichnet. Die Bindefrist für verbindliche Angebote beträgt 3 Monate soweit dies nicht anders vereinbart wurde.
2.3 Wir behalten uns an sämtlichen Unterlagen und ihnen mitgeteilten Daten, insbesondere an Angeboten, Kostenvoranschlägen, technischen Zeichnungen, allen Abbildungen, Plänen, sämtliche Rechte, insbesondere unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verfügungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Alle Unterlagen und Daten von uns, auch Leistungsverzeichnisse und Ausschreibungstexte, dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung Dritten ganz-, teil- oder auszugsweise zugänglich gemacht, überlassen, kopiert, vervielfältigt oder auf Datenträger übertragen werden.
2.4 Bei der Kalkulation unserer Angebote gehen wir davon aus, dass die Gerüststellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Sollte erschwerende Umstände vorliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns vor Angebotserstellung schriftlich darauf hinzuweisen. Unterlässt er dies, sind wir berechtigt, aufgrund der erschwerenden Umstände entstehende Mehraufwendungen gesondert zu berechnet. Erschwerende Umstände sind insbesondere:
Fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände,
Unzulängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle,
Bauseits geforderte unübliche Verankerung des Gerüstes, Einsetzen von besonderen Befestigungsdübeln und ähnliches,
Beseitigung von Hindernissen wie Kabel, Leitungen und dergleichen sowie deren Absicherung.
Umhängen auf andere Verankerungspunkte, d. h. Umänderung der Gerüstbefestigungen nach Angabe nach Fertigstellung der Gerüste
Umstände, die für unsere Leute das Tragen besonderer Schutzkleidung bei der Montage/Demontage erfordern (z.B. Atemschutz, Hitzeschutz, etc.)
Herstellung von Überbrückungen und Umbauten nach vertragsgemäßer Erstellung sowie jede Art von Planierarbeiten.
Alle ähnlichen oder vergleichbaren Umstände.
2.5 Im Angebot und Auftrag sind grundsächlich nicht enthalten:
Aufstellen statischer Berechnungen zur Standfestigkeitsprüfung des Gerüstes und Anfertigen von Zeichnungen jeder Art. Sofern der Auftraggeber eine Statik wünscht, ist diese gesondert zu vergüten.
Beschaffung und Gebühren für Genehmigungen jeder Art, insbesondere behördliche An- und Abmeldungen,
Kosten der Flächennutzung und Baustellenbeleuchtung,
Das Schließen von Aussparungen und Ankerlöchern für die Gerüstverankerungen ist keine von uns geschuldete Nebenleistung. Im Zuge der Gerüstdemontage werden deshalb die hinterlassenen Ankerlöcher unentgeltlich lediglich mit Dübelabschlusskappen versehen.

3. Pflichten des Auftraggebers
3.1 Bei der Benutzung unserer Gerüste hat der Auftraggeber folgenden Pflichten zu beachten:
– Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstordnung DIN 4420 BGI 663 benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Folgen.
– Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes ist unzulässig. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers ist insbesondere das Entfernen oder die Umsetzung von Verankerungen, das Anbringen von Aufzügen und/oder Planen, das Untergraben der Gerüste oder ähnliches verboten.
Der Auftraggeber hat das Gerüst nach Ablauf der Vorhaltezeit gereinigt zurückzugeben. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet.
Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu nutzen. Der Auftraggeber hat diese Nutzung zu dulden.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unser Gerüst an Dritte weiterzuvermieten.
Alle erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Auftraggeber rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass ausreichender freier Standplatz für das Gerüst am einzurüstenden Gebäude vorhanden ist. Wir haften nicht für Beschädigungen an Gartenanlagen, die sich im Bereich des Gerüstes befinden (bis zu 2,50m Abstand zur einzurüstenden Wand).
Drehstrom 380/220 V einschl. Stromanschluss ist uns im Bedarfsfall an der Baustelle kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Baustelle muss mit LKW ohne Probleme zu erreichen und befahrbar sein.
Auf der Baustelle vorhandene Kräne oder Aufzugvorrichtungen dürfen von uns zum Transport unseres Gerüstmaterials kostenlos genutzt werden.
Der Auftraggeber hat die Genehmigung für Arbeiten auf fremden Grundstücken oder Gebäuden sowie für den Zutritt zu Wohnungen vor der Gerüsterstellung einzuholen.
Der Auftraggeber hat im Falle seines Verschuldens beschädigtes oder abhanden gekommenes Material, Leihgeräte oder Planen zu ersetzen.
Der Auftraggeber haftet für ausreichende Baustellenbeleuchtung sowie rechtzeitiges Ein- und Ausschalten und Löschen der Beleuchtung.
Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine Haftung jeglicher Art wird vom Auftragnehmer jedoch nicht übernommen.
Der Auftraggeber hat miet- oder leihweise überlassene Geräte und Gerüstteile auf dem Lagerplatz des Auftragnehmers abzuholen und im selben Zustand wieder abzugeben. Etwa notwendige Reparaturen oder Reinigungen sowie fehlende Teile gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nach der Gewerbeordnung für Kleinbaustellen erforderlichen Umkleideräume und Toiletten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3.2 Im Falle der schuldhaften Verletzung der Pflichten gemäß 3.1 ist der Auftraggeber verpflichtet, uns den entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

4. Preis, Aufmaß und Abrechnung
4.1 Die Preise gelten ausschließlich in Euro. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
4.2 Die Abrechnung erfolgt bei der Vereinbarung von Einheitspreise nach Aufmaß. Maßgeblich sind die Vorgaben der DIN 18451.
4.3 In den Preisen enthalten sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Auf- und Abbau der Gerüste, An- und Abtransport des Gerüstmaterials sowie die Vorhaltung des Gerüstmaterials für bis zu 4 Wochen enthalten. Bei längerer Vorhaltung der Gerüste, d. h. über 4 Wochen hinaus, werden für jede weitere angefangene Woche 5 % des Einheitspreises berechnet.

5. Zahlungsbedingungen
5.1 Abschlagsrechnung
Nach erfolgter Gerüstmontage erhält der Auftraggeber eine Abschlagsrechnung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, entspricht der Abschlag 65 % der bereits erbrachten Leistungen auf Grundlage der vereinbarten Einheitspreise. Bei langen Standzeiten über die Grundeinsatzzeit hinaus werden in regelmäßigen Abständen weitere Abschlagsrechnungen für die Gerüstmiete gestellt.
5.2 Die Erstellung der Schlussrechnung erfolgt nach der Demontage des Gerüstes. Vor der Gerüstdemontage wird durch den Auftragnehmer das Aufmaß erstellt. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Ergebnis des Aufmaßes auf eigene Kosten zu prüfen oder prüfen zu lassen.
5.3 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen mit Zugang zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen auszugleichen. Die Folgen eines etwaigen Zahlungsverzuges des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Neukunden oder falls Zahlungsverzug des Auftraggebers mit anderen Forderungen vorliegt, behalten wir uns vor, ausschließlich gegen Vorkasse zu liefern.
5.4 Gerät der Auftraggeber mit einer Forderung in Zahlungsverzug oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen beantragt, werden alle sonstigen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Bei mehreren fälligen Forderungen behalten wir uns das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Auftraggebers zunächst zur Tilgung der Schuld zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleichsicheren zur Tilgung der älteren Schuld und unter gleichalten zur verhältnismäßigen Tilgung.
5.5 Der Auftraggeber hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, durch uns nicht bestritten oder anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.6 Wir behalten uns bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten das Recht vor, Preise anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen (insbesondere durch Tarifabschlüsse oder Materialpreisänderungen) eintreten. Auf Verlangen des Auftraggebers sind wir verpflichtet, den entsprechenden Nachweis zu führen.
5.7 Ist der Auftraggeber nicht der Bauherr, tritt er seine Forderung gegen den Bauherrn in Höhe unseres Bruttorechnungsbetrages erfüllungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an und sind bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, diese Abtretung offenzulegen und die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

6. Mängelhaftung
6.1 Offensichtliche Mängel müssen spätestens am 3. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerüstes schriftlich beim Auftraggeber gerügt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
6.2 Mängel werden durch den Auftragnehmer nach ordnungsgemäßer Anzeige beseitigt. Beseitigen wir ordnungsgemäß angezeigte Mängel nicht, obwohl der der Auftraggeber uns unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung aufgefordert hat, stehen dem Auftraggeber die Mängelrechte der §§ 536 ff. BGB zu. Schadenersatz kann nur im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen geltend gemacht werden.
6.3 Beschädigungen des Gerüstes, die während der Gebrauchsüberlassung durch höhere Gewalt entstehen, stellen keinen Mangel dar.

7. Schadenersatz
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die Haftung ist auf den nach Art der Leistung bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schaden beschränkt. Vorstehende Beschränkungen gelten nicht, soweit Körper- und Gesundheitsbeschädigungen bzw. Todesfälle eingetreten sind.

8. Verkehrssicherungspflicht
8.1 Mit Beendigung der Montage übernimmt der Auftraggeber für die Zeit der Gebrauchsüberlassung die Versicherungspflichten für die Gerüstanlage. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den Mietgegenstand im Innenverhältnis frei.
8.2 Darüber hinaus verpflichtet der Auftraggeber sich, uns sämtliche Umstände, welche die Verkehrssicherheit der Gerüstanlage beeinträchtigen können, unverzüglich anzuzeigen.
8.3 Ist durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten ein Schaden entstanden, gilt unsere Freistellung dann nicht, wenn die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit von uns zu vertreten und aufgrund ordnungsgemäßer Anzeige des Auftraggebers bekannt war und wir innerhalb angemessener Frist keine Behebung der Beeinträchtigung vorgenommen haben.

9. Untergang, Beschädigung und Versicherung
9.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls sowie der Beschädigung und des vorzeitigen Verschleißes des Mietgegenstandes trägt ab Beendigung der Montage der Auftraggeber. Etwaige Entschädigungsleistungen, welche wir aus der Versicherung gemäß Ziffer 9.4 oder/und von dritter Seite erhält, werden auf die vom Auftraggeber nach Ziffer 9.2 und 9.3 zu erbringenden Leistungen angerechnet.
9.2 Vorstehende Ereignisse entbinden den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. Im Falle des Unterganges und des Verlustes steht dem Auftraggeber jedoch ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Er hat uns in diesem Fall den aus der vorzeitigen Beendigung entstehenden Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen.
9.3 Tritt eines der in Ziffer 9.1 genannten Ereignisse ein, so kann der Auftraggeber den Mietgegenstand nach seiner Wahl ordnungsgemäß reparieren und in einen gleichwertigen Zustand zurückversetzen oder ihn durch einen gleichartigen und -wertigen Gegenstand ersetzen.
9.4 Der Auftraggeber hat den Mietgegenstand auf eigene Kosten zu unseren für die Zeit der Gebrauchsüberlassung zum Neuwert gegen Untergang, Verlust und Beschädigung durch Vandalismus, Sachbeschädigung, Diebstahl, Feuer und Wasser sowie Elementarschäden zu versichern. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag und seine Ansprüche gegen etwaige Schädiger an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

10. Rückgabe
10.1 Nach Ablauf der vereinbarten Gebrauchsüberlassungszeit hat der Auftraggeber das Gerüst gereinigt an uns herauszugeben.
10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns schriftlich die Freigabe zum Abbau zu erteilen. Die Freigabe muss mindestens fünf Tage vor dem gewünschten Abbautermin erfolgen.
10.3 Stellen wir bei Rückgabe Beschädigungen am Gerüst fest, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch eintretenden Verschleiß hinausgehen, können wir, ohne dass es auf ein Verschulden des Auftraggebers ankommt, Beseitigung dieser Mängel auf Kosten des Mieters verlangen oder nach unserer Wahl diese Mängel selbst auf Kosten des Auftraggebers beseitigen.
10.4 Gibt der Auftraggeber das Gerüst nach Beendigung der vereinbarten Gebrauchsüberlassungszeit nicht zurück oder zeigt die Freigabe nicht ordnungsgemäß an, so können wir für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Vergütung als Nutzungsentschädigung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schaden bleibt ausdrücklich vorbehalten.
10.5 Können freigemeldete Gerüste aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen. Für diesen Zeitraum können wir Nutzungsentschädigung gemäß 10.4 geltend machen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist im Geschäftsverkehr mit Unternehmern Osnabrück. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.2. Für Montageleistungen ist Erfüllungsort die jeweilige Baustelle.
11.3. Daten des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung werden von uns nach Maßgabe und unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

Stand: Juli 2013

 

E-Mail
Anruf
Karte
Instagram